Wir verwenden keine Cookies. Da wir aber mit Werbepartnern (z. B. Google) zusammenarbeiten, beachten Sie bitte vor Nutzung der Webseite folgende Details
urlaubsreise
Startseite » Pauschalreisen

Informationen zu Pauschalreisen

Der Begriff Pauschalreise war lange Zeit nicht so ganz genau definiert. Innerhalb der EU wurde schließlich eine Richtlinie erlassen, welche ab 2018 in nationales Recht umzusetzen war. Dazu wurde in Deutschland BGB § 651a geändert.

In diesem Paragrafen wird relativ klar gemacht, um was es geht.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder

der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Beförderung von Personen,
  2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
  3. die Vermietung
  1. von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
  2. von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
  1. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.

Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

  1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
  2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.

Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

  1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
  2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
  3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

Die neue Richtlinie und die nationale Umsetzung schafft gemäß Bundesregierung

mehr Transparenz für Verbraucher, Reisebüros und Reiseveranstalter. Es ist klar geregelt, wann eine Pauschalreise vorliegt und wer Reisevermittler beziehungsweise Reiseveranstalter ist.

Tatsächlich wird der Schutz für Reisende dadurch etwas verbessert. Man muss besser und umfassender informiert werden. Der Veranstalter muss z. B. vor Vertragsabschluss über folgende Eigenschaften der Reise informieren: Sprache, in der Aktivitäten organisiert werden, Eignung der Reise für mobil eingeschränkte Personen, Circa-Frist zur Beantragung von Visa, Reiseroute, Transportmittel u. ä. Man kann nun auch als Kunde ab einer Preiserhöhung von 8 Prozent vom Vertrag zurücktreten,

Können Reisende wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie vereinbart zurückbefördert werden, hat der Reiseveranstalter neben den Kosten einer vereinbarten Rückbeförderung auch die Kosten für die weitere Beherbergung des Reisenden für bis zu drei Übernachtungen zu tragen, ggf. auch länger

Der Reisende kann Ansprüche wegen Reisemängeln jetzt innerhalb von zwei Jahren geltend machen (bisher innerhalb eines Monats nach Reiseende anmelden). Es genügt, wenn der Urlauber die Mängel gegenüber dem Reisevermittler anzeigt. Sie muss nicht mehr gegenüber dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle erfolgen.

Durch die neue Richtlinie wird zudem der Begriff der Pauschalreise erweitert. Reisebestandteile wie Flüge, Hotelangebote oder Mietwagen sind künftig mit eingeschlossen

 

Anzeigen