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Airlines müssen bei kurzfristigem Flugausfall zahlen

Ein Urteil des europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom Dezember 2008 stärkte erneut die Rechte von Flugpassagieren. Demnach hat ein Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn der Flug wegen technischer Mängel kurzfristig ausfällt. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn es außergewöhnliche Umstände für den Flugausfall gebe. Dazu würde, so der EuGH, technische Probleme nur dann zählen, wenn sie aufgrund versteckter Fabrikationsfehler oder etwa aufgrund von Sabotageakten zustande kommen.

Im konkreten Fall klagte ein Fluggast einer italienischen Fluggesellschaft. Sie wollte mit ihrer Familie ab Wien via Rom nach Brindisi fliegen. Man teilte der Familie fünf Minuten vor Abflug mit, dass der Flug aufgrund eines Turbinenschadens annuliert worden sei. Den Schaden hatte man aber schon am Vorabend entdeckt. Die Familie musste darauf hin umbuchen und kam vier Stunden zu spät in Brindisi an. Deshalb verlangte die Familie von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung von 250 Euro sowie die Begleichung notwendig gewordener Telefongebühren. Das Urteil ist in soweit vorläufiger Natur, weil nun das zuständige Amtsgericht Wien zu klären hat, ob der Turbinendefekt den eingangs erwähnten Tatbestand des "außergewöhnlichen Umstandes" erfüllt. Grundsätzlich kann man aber festhalten, dass gemäß diesem Richterspruch des EuGH grundsätzlich die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung für den Fluggast besteht - wie gesagt, sofern es sich nicht um einen technischen Defekt wegen eines außergewöhnlichen Umstandes handelt.

[12.2008, Angaben ohne Gewähr. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar.]

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