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Startseite » Reiserecht » Ausgewählte Urteile » Abhilfe rechtens, wenn Hotelzimmer nicht beziehbar ist

Unter Umständen kann man sich selbst helfen und Schadensersatz vom Veranstalter verlangen, wenn man einen Kurzurlaub antritt und das gebuchte Zimmer nicht beziehen kann. So befand das Amtsgericht Hannover mit dem Urteil Az 504 C 909/05.

Im konkreten Fall trat eine Familie mit Kleinkindern einen einwöchigen Pauschalurlaub in Belek an. Nach der Ankunft musste die Familie 6 Stunden warten, bis man ihnen mitteilte, dass das Hotel für die Nacht ausgebucht sei. Man wollte die Familie in einem zwei Kilometer entfernten Hotel für die Nacht unterbringen. Das Angebot hielt die Familie aber für nicht zumutbar und suchte sich für die ganze Dauer des Urlaubs auf eigene Faust ein ganz anderes Hotel. Die entstandenen Kosten forderten sie vom Reiseveranstalter zurück.

Der Veranstalter wollte nicht bezahlen, weshalb die Familie erfolgreich ihre Ansprüche vor Gericht einforderte. Das Gericht urteilte, kein Zimmer für die erste Nacht zu erhalten sei ein erheblicher Mangel welcher zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt. Die Kündigung sei durch die Abreise aus dem überbuchten Hotel vollzogen worden.

Der Veranstalter verweise auf das Ersatzangebot. Dies sei in dem Fall jedoch keine Abhilfe gewesen, so das Gericht. Denn der Veranstalter konnte nicht nachweisen, dass das Ersatzquartier zumutbar gewesen sei. Im Streitfall hätte der Veranstalter das aber nachweisen müssen. Aufgrund der Kürze des Urlaubs und auch, weil kleine Kinder mit dabei war, hätten die Betroffenen außerdem ein besonderes Interesse an der Beseitigung des Mangels gehabt. Ein Warten auf andere Angebote durch den Veranstalter war daher nicht zumutbar.



[06.2009, Angaben ohne Gewähr. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar.]
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