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Lärm ist nicht immer ein Reisemangel.

Lärm im Urlaub kann, muss aber nicht zwingend einen Mangel in der Reisequalität darstellen. Vor allem muss man den Mangel auch genau schildern können. Und man muss darlegen, inwiefern man sich nicht zuvor darüber im Klaren hätte sein können (AG Duisburg, Az.: 74 C 1819/04)

Im konkreten Fall beschwerte sich ein Hotelgast über den lauten Straßenverkehr und die laute Animation des Nachbarhotels. Er deutete das als Mangel und wollte eine Minderung des Reisepreises.

Sein Anliegen wurde vor Gereicht negativ bescheiden. Ein Hauptargument: der Mann hatte nicht ausdrücklich eine ruhige Lage gebucht. Das wäre bei dem Hotel aber möglich gewesen, wenn er Zimmer mit Lage zum Innengarten gebucht hätte. Damit war ihm aber kein ruhiges Zimmer zugesichert worden, der Veranstalter hat sich somit auch nicht schuldig gemacht.

Animationslärm vom Nachbarhotel sei aus diesen Gründen hinzunehmen. Das entspräche durchaus den normalen, mit dem Massentourismus verbundenen Lärmbelästigungen. Bezüglich des Straßenlärms hätte der Urlauber konkret schildern müssen "wie viele Fahrzeuge welcher Art, wann und wie häufig störend vorbeifuhren". Durch seine pauschale Schilderung sei "das Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden bloßen Unannehmlichkeit noch nicht überschritten". Aber: selbst wenn der Gast die Verkehrslast akribisch beschrieben hätte, wäre für ihn die Durchsetzung einer Minderung schwer gewesen. Auch dazu stellte das Gericht klar: er hatte nicht ausdrücklich ein ruhiges Zimmer gebucht!

[Angaben ohne Gewähr. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar.]

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