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Startseite » Reiserecht » Ausgewählte Urteile » Reiserücktrittsversicherung muss unter Umständen bei Nasenbeinbruch zahlen

Ein interessantes Urteil wurde vom Amtsgericht München (Az: 275 C 9001/08) zum Thema Reisestornierung gefällt.

Eine Familie hatte eine Reise gebucht. Fünf Tage vor Reisebeginn zog sich der Sohn der Familie einen Nasenbeinbruch zu. Die Familie stornierte die Reise, aber erst am Tag des Abflugs.

Die Reiserücktrittsversicherung lehnte die Übernahme der Kosten ab, weil nach ihrer Ansicht die Familie den Unfall sofort hätte angeben müssen. In diesem Fall war es aber so, dass erst am Abflugtag klar wurde, dass die Nase operativ begradigt werden musste. Denn am Abflugtag erlitt der Junge einen Riss an der Nasenscheidewand.

Das Gericht beurteilte das Verhalten der Familie als korrekt. Nach Ansicht des Gerichts heilt ein Nasenbeinbruch ohne Operation aus und stellt von daher an sich keine schwere und meldepflichtige Erkrankung dar.



[11.2009, Angaben ohne Gewähr. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar.]
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