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Startseite » Reiserecht » Ausgewählte Urteile » Kind wird durch Schachfigur verletzt - Veranstalter muss nicht zahlen

Nicht in jedem Fall kann man als Urlauber darauf bauen, dass ein Veranstalter zahlen muss, wenn man durch äußere Einwirkungen vor Ort verletzt wird. Zwar muss ein Veranstalter dafür Sorge tragen, dass der Urlauber nicht durch defekte technische Einrichtungen gefährdet wird. Aber er kann nicht in jedem Fall haftbar gemacht werden.

Im vorliegenden Fall fällte das Amtsgericht München ein bemerkenswertes Urteil, dem man als neutraler Beobachter durchaus folgen kann (AG München, Az: 262 C 7269/07).

Im Außenbereich eines Hotels in Hurghada wurde ein Kind durch eine umfallende Schachfigur von ca. 12 bis 15 kg am linken Mittelfinger verletzt. Die Eltern pochten nun auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz vom Veranstalter. Allerdings wies das Gericht alle Ansprüche ab, mehr noch: die Klage der Eltern wurde als Missbrauch des Gerichts gewertet.

Der Unfall sei zwar bedauerlich, aber es sei eben einfach Pech gewesen. Es handelte sich in dem Fall um das allgemeine Lebensrisiko eines Urlaubers. Den Veranstalter treffe keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Müsste jeder Veranstalter Sicherungsmaßstäbe umsetzen wie von den Eltern gefordert, dann müsste - so das Gericht - jeder Urlauber in einer Gummizelle untergebracht werden. Letztlich könnten für einen Urlauber auch Möbel und harte Gegenstände gefährlich werde, wenn man gegen sie stolpert.



[06.2009, Angaben ohne Gewähr. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar.]
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