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Allgemeines Lebensrisiko gilt auch bei Überfällen im Ausland.

Wer im Hotelzimmer überfallen und verletzt wird, kann nicht mit Zahlungen vom Reiseveranstalter rechnen. So urteilte das OLG München in einem Fall (OLG München, Az.: 8 U 2174/04).

Ein Urlauber wurde im Hotelzimmer in Kenia überfallen und an der linken Hand verletzt. Er musste operiert werden und die Rückreise frühzeitig antreten.

Dafür wollte er vom Reiseveranstalter den vollen Reisepreis zurück. Begründung: der Veranstalter hätte auf die Gefahr eines Überfalls frühzeitig hinweisen müssen und das Hotel absichern müssen.

Die Ansprüche wurden vom Gericht komplett abgewiesen. Risiken wie solche gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und sind damit Privatsache. Bezüglich der Kriminalität vor Ort hätte nur dann eine Hinweispflicht im Katalog bestanden, wenn das gebuchte Hotel bereits mehrfach Ziel von Überfällen gewesen wäre. Das war scheinbar nicht der Fall.

[Angaben ohne Gewähr. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar.]

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