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Veranstalter muss angemessene Frist zur Mängelbeseitigung erhalten.

Wenn man während einer Reise (im speziellen Fall einer Pauschalreise) einen Mangel feststellt, muss man dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einräumen. Wer sofort, ohne Fristsetzung, andere Zimmer oder gar Flüge bucht, kann leer ausgehen. Zu dem Ergebnis kam in einem Fall das AG Neuwied (AG Neuwied, Az.: 4 C 700/04)

In dem Fall wollte eine Familie von Düsseldorf nach Korsika fliegen. Der Flug sollte morgens um 06.00Uhr abgehen. Als die Familie am Flughafen ankam, wurde mitgeteilt, dass der Flug ausfällt. Grund: die eingesetzte Airline hatte am Abend zuvor Insolvenz angemeldet.

Die Info-Hotline des Veranstalters war erst ab 06.30 besetzt. Deshalb buchte die Familie kurzerhand Ersatzflüge bei einer anderen Fluggesellschaft. Den dafür gezahlten Betrag verlangte die Familie später vom Reiseveranstalter zurück. Der zahlte nicht, weil die Familie dem Veranstalter keine Chance zur Mangelbeseitigung gegeben hatte. Der Veranstalter hatte nämlich - was die Familie nicht mehr mitbekam - um 09.00 Uhr am Abflugtag einen Shuttleservice nach Köln organisiert und flog seine Kunden von dort nach Korsika.

Das Gericht gab dem Veranstalter vollumfänglich recht. Sich kurzfristig selbst einen Flug zu buchen, sei nur in zwei Fällen erlaubt gewesen:

[Angaben ohne Gewähr. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar.]

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