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Diebstahl im Ausland: Meldung auch bei Sprachproblemen.

Es gibt klare Handlungsregeln, wenn man im Ausland bestohlen wird. wer bestohlen wird, muss das der nächst erreichbaren Polizeidienststelle melden - egal wie. Der Polizei muss eine Liste der gestohlenen Gegenstände gezeigt werden und man muss sich die Aufstellung von der Polizei bestätigen lassen. Das sind allgemein gültige Klauseln z. B. der Reisegepäck Versicherung.

Wer sich nicht an die Vorgaben enthält, geht im schlimmsten Fall leer aus. Dabei ist es unerheblich, ob oder wie schwer die Verständigung mit den Behörden vor Ort ist.

Dazu gibt es auch Urteile. In einem konkreten Fall (AG Halle-Saalekreis, Az.: 94 C 1525/03) wurde einem Geschädigten das Fahrzeug in Frankreich aufgebrochen und verschiedene Dinge entwendet. Der Geschädigte ging nicht zur örtlichen Polizei - nach eigenen Angaben, weil er kein französisch spricht. Er fertigte nach seiner Rückkehr nach Deutschland eine Liste angeblich gestohlener Gegenstände an und reicht sie bei der Gepäckversicherung ein.

Seine Ansprüche wurden nicht befriedigt, auch vor Gericht kam der Mann nicht zum Geld. Das Gericht beurteilte sein Verhalten als grob fahrlässig. Er hätte in jedem Fall zur Polizei vor Ort gemusst, bei Sprachproblemen hätte er zur Not Kontakt zur Deutschen Botschaft oder Konsularstellen Deutschlands zur Überwindung der Sprachprobleme anrufen müssen.

[Angaben ohne Gewähr. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar.]

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