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Reisepreisminderung: Klippen statt Strand .

Wer gem. Reiseprospekt eine Unterbringung in einem Hotel mit Sandstrand versprochen bekommt, dann aber in einem Hotel ohne Strand untergebracht wird, hat Anrecht auf eine Reisepreisminderung. Im konkreten Fall (AG Düsseldorf, Az.:37 C 15672/02) gab es 20 Prozent vom Reisepreis zurück.

Ein Urlauber hatte eine Reise gebucht, nach der eine Unterbringung in vier Hotels - jeweils mit Strand - versprochen wurde. Vor Ort wurde der Urlauber jedoch in einem anderen Hotel untergebracht. Dort gab es nur eine Plattform auf einer Klippe, aber keinen richtigen Strand.

Das Gericht bewertete das als einen Mangel. Zu einem Strand gehören nach Ansicht des Gerichts Liegeflächen auf Sand. Unter Umständen dürften dort auch kleine Steine sein, aber der Sandstrand kann nicht aus einer Plattform, einem Fels oder nur aus Steinen bestehen. Dies gelte auch, wenn der Urlauber keinen reinen Badeurlaub gebucht hätte. Wichtig sei die Selbstbindung der Reiseveranstalter durch die in den Prospekten angekündigten Möglichkeiten.

[Angaben ohne Gewähr. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar.]

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