Wir verwenden keine Cookies. Da wir aber mit Werbepartnern (z. B. Google) zusammenarbeiten, beachten Sie bitte vor Nutzung der Webseite folgende Details
urlaubsreise
Startseite » Reiserecht » Ausgewählte Urteile » Veranstalter muss bei Zugverspätung zahlen

Veranstalter muss bei Zugverspätung zahlen

Der BGH befasste sich schon 2010 mit einem Fall, bei dem eine Urlauberin ihren Flug wegen Verspätung des Zuges nicht erreichen konnte. Die Frau forderte vom Veranstalter Schadenersatz bzw. Erstattung der zusätzlich entstandenen Kosten.

Die Frau wollte per Bahn zum Flughafen in Düsseldorf, dazu hatte sie die Bahnanreise mitgebucht. Gemäß Vorgabe sollte sie die Anreise so wählen, dass sie planmäßig mindestens zwei Stunden vor Flug am Flughafen ankommt. Der Flug der Frau ging um 11.15 Uhr. Sie wählte eine Verbindung, nach der sie planmäßig um 09.08 Uhr am Flughafen Düsseldorf angekommen wäre.

Allerdings gab es Verspätungen von Seiten der Bahn, sodass die Frau erst um 11.45 Uhr am Flughafen ankam. Sie verpasste den Hinflug und musste nach Rücksprache mit dem Veranstalter per Bahn nach München, dort übernachten und am nächsten Tag vom Flughafen München den Flug zum Zielort antreten.

Die Frau klagte gegen den Veranstalter, welcher das Paket so bewarb:

eine Reise ohne Stress und Stau, wenn der Zug so gewählt werde, dass er spätestens zwei Stunden vor Abflug am Flughafen ankommt

Nach Ansicht des BGH ist damit der Eindruck entstanden, der Veranstalter biete die Reise incl. der Bahnanreise als Komplettlösung an. Damit müsse der Veranstalter für den Erfolg einstehen, denn die Frau hat sich an die Vorgaben gehalten und eine Verbindung gewählt, welche normalerweise zwei Stunden vor Abflug hätte ankommen sollen.



[08.2014, Angaben ohne Gewähr. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar.]
Google-Anzeige

Weitere Infos im WWW

Anzeigen
Amazon-Anzeige
*Bitte beachten Sie: als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Käufen. Aus diesem Grund wird ein Tracking Cookie gesetzt, wenn Sie auf den Amazon-Link klicken