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Kostenpflichtige Zusatzleistungen dürften nicht einfach in den Preis eingerechnet werden.

Wer kennt das Problem nicht - man bucht eine Reise im Internet, freut sich über den scheinbar niedrigen Preis und hat am Ende eine Reise zu einem deutlich höheren Preis gebucht. Die Nebenkosten machen es oft auf, u. a. zusätzliche Reiserücktrittsversicherungen, welche man ohne es so recht zu wissen mitgebucht hat.

Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtssache C-112/11) ein interessantes Urteil gefällt: wer im Internet ein Flugticket kauft, darf nicht automatisch eine Reiserücktrittsversicherung dazu gebucht bekommen. Es sei unrechtmäßig, dass ein Kunde diese Leistung bewusst abwählen muss ("Opt-out"), er müsse sie selbst anklicken können ("Opt-in"). Was für Fluglinien und Reiseunternehmen im Prinzip schon seit Oktober 2011 per Unionsrecht gilt, wird nun auch für Reisevermittler bestätigt.

Für Fluglinien und Reiseunternehmen ist es eigentlich schon seit Oktober 2011 per Unionsrecht verboten, einfach kostenpflichtige Zusatzleistungen in den Preis einzurechnen. Es gilt eine Übergangsfrist bis Herbst 2013. Dann soll alles klarer sein. Fluglinien und Reiseunternehmen müssen den Gesamtpreis für Flüge incl. Steuern und Gebühren angeben. Alles was extra geht (Versicherungen, Mietwagen, Hotels usw.) muss ein Kunde ausdrücklich auswählen! Das o. g. Urteil macht klar, dass diese Regelung auch für Vermittler von Flugreisen gilt.

[07.2012, Angaben ohne Gewähr. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar.]

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