Wenn Eltern für sich und die Kinder eine gemeinsame Unterkunft buchen, vor Ort jedoch getrennt untergebracht werden, dann liegt ein erheblicher Reisemangel vor. Zu dem Ergebnis kam z. B. das OLG Celle (Az.: 11 U 84/03).
Im vorliegenden Fall war es so, dass die Kinder in einem separaten Doppelzimmer untergebacht wurden. Dies bedeutet gem. Gericht einen erheblichen Mangel, weil entweder ein Elternteil immer in dem Zimmer schlafen müsse oder zumindest permanent parat stehen muss um das Zimmer zu überwachen.