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Reiserücktritt

Es kann trotz aller Planung einfach einmal vorkommen, dass man eine Reise nicht antreten kann. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Man kann jederzeit bis zum Reisebeginn von einer Reise zurücktreten. Nach §651 i BGB ist das auch kein Problem. Gem. (1) des Paragraphen kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten..

Allerdings kann ein Veranstalter dafür eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese ist in der Regel abhängig davon, wie früh man absagt. Der Grund: je früher man absagt, desto größer sind die Chancen für den Veranstalter, dass er den Platz wieder belegen kann. Genauer heißt es im BGB: ...er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe... bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann....

Die genaue Höhe der Entschädigung wird dabei nicht benannt, gem. BGB kann ein Veranstalter einen Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung verlangen. In der Praxis kann das in etwa (muss aber nicht) so aussehen:

Bei einer Kündigung des Vertrages wegen Eintreten höherer Gewalten, entfallen diese Entschädigungen. Es kann überlegenswert sein, eine so genannte Reisekosten-Rücktrittsversicherung abzuschließen, um sich gegen Forderungen des Veranstalters zu versichern. Dies wird umso interessanter, je teuerer eine Reise ist. Allerdings entfallen auch mit dieser Versicherung nicht alle Entschädigungsforderungen, sie werden nur geringer. Mehr Infos zur Reisekosten-Rücktrittsversicherung.

[Alle Angaben ohne Gewähr. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar. Urlaub-Reise-Wegweiser, 05.2007]

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