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Reisemängel reklamieren

Nicht immer kann man den makellosen Urlaub erwarten. Aber immerhin hat man die Möglichkeit, Reisemängel zu reklamieren. Man kann dann sogar mit Rückzahlungen rechnen. Allerdings muss man dazu einige Punkte beachten. Diese sind im BGB, §651a ff. mehr oder weniger genau formuliert. Aber da fangen die Probleme auch schon wieder an. Gesetzestexte sind 'dehnbar'. Und oftmals gibt es Richtersprüche, die scheinbar anderslautende Entscheidungen gefällt haben.

Um Ansprüche überhaupt geltend machen zu können, muss ein Mangel vorliegen. Ein Veranstalter muss dann für einen Mangel gerade stehen, wenn er die Reise nicht entsprechend der zugesicherten Eigenschaften durchführt. Wird eine Reise in Wert und Tauglichkeit gemindert, liegt ebenfalls ein Mangel vor. Allerdings kommen dann oft die sogenannten zumutbaren Unannehmlichkeiten ins Spiel. Immer dann, wenn ein Veranstalter nicht zahlen will, wird er von zumutbaren Unannehmlichkeiten sprechen. Das können z. B. landestypische Dinge sein, die dem Reisenden unangenehm sind - die er aber weitgehend akzeptieren muss. Beispiel: 10 Kakerlaken in einem Zimmer auf Gran Canaria sind hinnehmbar, da landestypisch (AG Bonn: AZ 4C470/95). Wenn es um Reisemängel geht, ist die sogenannte Frankfurter Tabelle erste Wahl für den Hilfesuchenden. Nach dieser vom Landgericht Frankfurt verabschiedeten Tabelle werden Ansprüche heute oft geregelt. Interessant ist mittlerweile noch die so genannte Kemptener Reisemangeltabelle. Sie ist etwas detaillierter als die Frankfurter Tabelle - hat aber ebenfalls keine rechtsverbindliche Wirkung.

Bevor man allerdings ans Reklamieren denkt, muss und soll man von vorne herein mögliche Fehlerquellen ausschalten. Eine Reise beginnt nicht mit dem Flug/mit der Fahrt, sondern mit dem Einsehen des Informationsmaterials und der Buchung. Und dort gilt: lesen Sie die Angebote und Buchungsunterlagen genau durch. Fragen Sie nach, wenn Ihnen etwas unklar erscheint. Oft weisen Reiseveranstalter im Vorfeld auf Mängel hin. Dann haben Sie keine Möglichkeit mehr, später Ansprüche geltend zu machen. So kann
  • ein lebendiges Ambiente bedeuten: ziemlich viel Lärm
  • ein aufstrebendes Urlaubsressort mit reger Tätigkeit bedeuten: viel Baulärm
  • eine landestypische Unterbringung bedeuten: die Standards liegen unter dem, was man von zu Hause kennt

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Reklamieren kann man grundsätzlich auch nur die Leistungen, die einem versprochen wurden. Steht im Prospekt nichts von einem hoteleigenen Swimming Pool, dann hat man keinen Anspruch darauf.

Was man unbedingt beachten sollte: um überhaupt eine Chance der erfolgreichen Reklamation zu haben muss man gewisse Wege einhalten. Das sind zum Beispiel:
  • Mängel sind unverzüglich vor Ort dem örtlichen Reiseleiter zu melden. Ansonsten sind Ansprüche nicht einforderbar! Vorsicht: die Mängelrüge alleine reicht nach deutschem Gesetz nicht aus. Man muss unbedingt auch Abhilfe verlangen!
  • Eine Reklamation bei anderen Personen als dem zuständigen Reiseleiter sind im Prinzip nichtig
  • Formulieren sie die Mängel schriftlich und bitten um Abhilfe innerhalb einer bestimmten Frist. Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen!
  • Ziehen Sie, falls möglich, einen neutralen Zeugen hinzu
  • Sammeln Sie Beweise: Photos, Videos, Aussagen anderer Urlauber, Sollzustand gem. Hotel-/Reiseprospekt
Die Klageformen können über eine prozentuale Rückerstattung auch noch weiter gehen. Liegen grobe Mängel vor, können Sie Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages fordern. Sind Sie der Meinung, dass Ihr Urlaub für die sprichwörtliche 'Katz' war, können Sie Schadensersatz w egen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit fordern. Wird Ihr Urlaub wegen eines Fehlers des Veranstalters von vorneherein unmöglich gemacht, können Sie Schadensersatz in Form von Tagessätzen fordern.

Fristen wahren

Wahren Sie unbedingt die Fristen. Also: Mangel unverzüglich vor Ort anzeigen. Dann die Beschwerde schriftlich, innerhalb eines Monats nach Ende der Reise, beim Reiseveranstalter einreichen. Hält man die Frist nicht ein, so sind Gewährleistungen ausgeschlossen! Ausnahme sind Schadensersatzansprüche, für die längere Fristen gelten. Inhalt des Schreibens: genaue Bezeichnung der Mängel, Formulierung der Forderung und Unterschrift. Am besten, man sendet das Ganze per Einschreiben. Mit dieser Beschwerde und der Antwort des Veranstalters unterbricht man die gültige 6-monatige Verjährungsfrist gem. BGB. Meldet sich der Veranstalter nicht oder lehnt er die Ansprüche ab, dann sollte man sich gleich nach einer Ablehnung die weiteren Schritte überlegen. Nach der Ablehnung beginnt nämlich wieder die 6-monatige Verjährungsfrist.

[Alle Angaben ohne Gewähr. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar.]
[01.2006]

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